AGB

  1. Geltung der AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen der Lieferantin und ihren Kunden innerhalb der Schweiz. Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von der Lieferantin schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn die Lieferantin sie ganz oder teilweise ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

 

  1. Angebote der Lieferantin und Vertragsschluss

Die Lieferantin verkauft Sportartikel und Ernährungsprodukte für B2B und B2C Kunden.

Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte sind nicht verbindlich.

Ausschliesslich Offerten, die schriftlich per Fax oder per E-Mail gemacht werden, sind verbindlich.

Die Gültigkeit einer Offerte beträgt 60 Tage, sofern nicht schriftlich, per Fax oder per E-Mail etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum der Lieferantin. Ohne Einwilligung der Lieferantin darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche von der Lieferantin als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.

Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail erklärt. Die Lieferantin bestätigt die Annahme mit einer Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande.

Wünscht der Kunde eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm die Lieferantin innert zwei Wochen schriftlich, per Fax oder per E-Mail mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist die Lieferantin während zwei Wochen gebunden. Innert dieser Frist kann der Kunde schriftlich, per Fax oder per E-Mail die Annahme erklären. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht. Es liegt im ausschliesslichen Ermessen der Lieferantin, ob eine Vertragsänderung möglich ist.

 

  1. Termine

Die Lieferantin verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte abzunehmen und zu bezahlen.

Als vereinbarten Zeitpunkt gilt entweder das in der Auftragsbestätigung exakt genannte Datum, oder, wenn in der Auftragsbestätigung kein Datum festgehalten wurde, der mit dem Kunden schriftlich, per Fax oder per E-Mail vereinbarte Tag.

Kann die Lieferantin den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, ist der Kunde nach der Gewährung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Kunden aus Lieferverzug sind ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Rücktrittsrecht sind Lieferverzüge durch unvorhersehbare, aussergewöhnliche und von der Lieferantin unverschuldete Umstände (Streik, Betriebsstörungen etc.).

 

Kann das Lieferdatum von Kunden nicht eingehalten werden, werden die Lagerkosten von CHF 40.- pro m2/Mt. dem Kunden weiterverrechnet. Der Kunde hat der Lieferantin alle weiteren Kosten, welche dieser durch die nicht erfolgte Lieferung entstehen, zu erstatten (vergebliche Anfahrt, Wartezeiten der Mitarbeiter etc.).

 

  1. Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Die Lieferantin liefert die Produkte und das Zubehör gemäss Auftragsbestätigung.

In den verrechneten Lieferkosten inbegriffen sind der Transport zum Kunden sowie das Abladen der Ware beim Kunden durch die jeweilige Spedition.

Nicht in den Lieferkosten inbegriffen sind Kosten für jeden zusätzlichen Mann, sowie alle zusätzlich benötigten Maschinen und Geräte bei erschwertem Zugang zum Kunden (z.B. Türen unter 120cm Breite, Ober- oder Untergeschosse ohne, oder mit Liftzugang kleiner als 120x200cm).

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit der Lieferung der Ware von der Lieferantin oder von einem von ihm beauftragten Transporteur auf den Kunden über. Die Ware bleibt solange im Eigentum der Lieferantin bis der Kunde die Rechnung vollumfänglich bezahlt hat.

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich, per Fax oder per E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zehn Tagen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise für die gelieferten Produkte zuzüglich Liefer- und Montagekosten, sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, werden in der Offerte festgelegt und gelten wie in der Auftragsbestätigung aufgeführt.

Der Kunde ist verpflichtet, wenn nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von zehn Tagen nach der Lieferung zu bezahlen. Bei Lieferungen über CHF 10’000.- ist die Hälfe des Preises bei Vertragsabschluss, der restliche Betrag zehn Tage nach Lieferung zu überweisen.

 

Zahlungstermine gelten als Verfalltage i.S.v. Art 102 Abs.2 des Schweizerischen Obligationenrechts. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von CHF 30.00 zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten Die Lieferantin ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

 

  1. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Neuprodukte beträgt zwei Jahre, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

Bei Mängeln an den gelieferten Sachen, kann die Lieferantin nach eigenem Ermessen (i) das Produkt reparieren, (ii) dem Kunden ein gleichwertiges Ersatzprodukt liefern oder (iii) dem Kunden eine Gutschrift ausstellen.

Von jedwelcher Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, wie insbesondere natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er allein verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist er für die daraus entstehenden Schäden gegenüber der Lieferantin, dem Käufer oder Dritten haftbar.

 

  1. Haftung

Jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung der Lieferantin gegenüber dem Kunden für unmittelbare und mittelbare Schäden inklusive aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen. Insbesondere wird auch die Haftung der Lieferantin für Hilfspersonen vollständig ausgeschlossen (Art, 101 Abs. 2 DR).

 

  1. Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen, sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

 

  1. Rücknahme

Die Lieferantin ist in keiner Weise zur Rücknahme der Ware verpflichtet. Wird in Absprache mit der Lieferantin eine Rücknahme vereinbart, übernimmt der Kunde die Kosten für Transport.

 

  1. Schlussbestimmungen

Diese AGB unterstehen schweizerischem materiellem Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Vertrages ergeben auf gütlichem Wege beizulegen. Gerichtsstand ist Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

 

 

 

Diego Benaglio Sports AG, 1.1.2023

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